Gegenstand
1. Die Schlössercard der ThunerseeSchlösser kann an den Verkaufsstellen der Schlösser Thun, Hünegg, Oberhofen,
Schadau und Spiez bezogen werden.
2. Die Schlössercard muss mit dem Namen und Vornamen des Inhabers versehen sein.
3. Die beteiligten Schlösser gewährleisten, dass die garantierten Dienstleistungen erfüllt werden. Rückvergütungen infolge
Betriebsunterbruch oder Betriebseinstellung aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer oder nicht anwendbarer
Versäumnisse Dritter werden ausgeschlossen.
4. Der Inhaber der Schlössercard nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass einzelne Leistungen bestimmter Schlösser aufgrund
der Betriebszeiten oder saisonbedingt nicht während der ganzen Gültigkeitsdauer in Anspruch genommen werden
können.
Leistungen
5. Die mit der Schlössercard gewährten Rabatte sind nicht mit anderen Aktionen kumulierbar.
6. Als Kinder gelten Minderjährige von 6-16 Jahren. Für Kinder unter 6 Jahren gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Schlosses. Bei den meisten Schlössern wird für Kleinkinder kein Eintritt verlangt.
7. Die Schlösser verpflichten sich, bei Gewährung eines freien Eintritts die Schlössercard bezüglich Gültigkeit zu überprüfen
sowie bei Bedarf die Identität des Inhabers mittels amtlichen Ausweises (Personalausweis, ID, Pass etc.) zu kontrollieren.
Gültigkeit
8. Die Schlössercard berechtigt eine Einzelperson (Single) oder eine Familie (2 Erwachsene und 2 Kinder) zu jeweils einem
einmaligen freien Eintritt in die vier Schlössser Thun, Hünegg, Oberhofen und Spiez und zu einem Freigetränk (Kaffee,
Wein oder Prosecco | Sirup) im Schloss Schadau.
9. Bei Nichtanspruchnahme der angebotenen Leistungen wird dem Gast kein Ersatz geleistet.
10. Die Schlössercard ist ab dem Ausstelldatum während einem Jahr gültig.
11. Die Schlössercard ist persönlich und nicht übertragbar. Der Inhaber muss sich jederzeit ausweisen können (amtlicher
Ausweis).
12. Die Schlössercard muss ohne Verlangen vorgewiesen werden.
13. Nachträgliche Veränderungen auf der Schlössercard machen diese ungültig.
Verlust
14. Verlorene Schlössercards können nicht ersetzt werden.
Missbrauch
15. Der Karteninhaber haftet für missbräuchliche Verwendung der Schlössercard durch Dritte. In diesem Fall wird die
Schlössercard eingezogen.
Änderungen
16. Allfällige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.